RECHTSSTAND 2026

Alle Werte des Brutto-Netto-Rechners 2026

Jede Größe mit ihrer Rechtsgrundlage, dazu die Änderungen gegenüber 2025 und durchgerechnete Beispiele. Stand der Prüfung: 23. September 2026.

GRUNDFREIBETRAG 12.348 EUR BBG KRANKEN/PFLEGE 69.750 EUR BBG RENTE/ARBEITSLOS 101.400 EUR
01 / STEUERN

Lohnsteuer 2026

Werte für den Lohnsteuerabzug 2026
GrößeWert 2026Rechtsgrundlage
Grundfreibetrag12.348 €§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Tarifzonen12.349–17.799 · 17.800–69.878 · 69.879–277.825 · ab 277.826 €§ 32a Abs. 1 EStG
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 €§ 10c Satz 1 EStG
Entlastungsbetrag Alleinerziehende4.260 €§ 24b Abs. 2 EStG
Kinderfreibetrag je Kind9.756 € (beide Elternteile) · 4.878 € (ein Elternteil)§ 32 Abs. 6 EStG
Solidaritätszuschlag5,5 % (Milderungszone 11,9 %)§ 4 SolzG 1995
Solidaritätszuschlag-Freigrenze20.350 € (40.700 € in Steuerklasse III)§ 3 Abs. 3 SolzG 1995
Kirchensteuer8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %§ 51 EStG, Kirchensteuergesetze der Länder
Grenzen Steuerklasse V/VI14.071 · 34.939 · 222.260 €§ 39b Abs. 2 Satz 7 EStG
02 / SOZIALVERSICHERUNG

Sozialversicherung 2026

Beitragssätze und Grenzen 2026
GrößeWert 2026Rechtsgrundlage
Krankenversicherung, allgemeiner Satz14,6 %§ 241 SGB V
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,9 %Bekanntmachung des BMG für 2026
Pflegeversicherung3,6 % (Arbeitnehmeranteil 1,8 %; Sachsen 2,3 %)§ 55 Abs. 1 SGB XI, PBAV 2025
Zuschlag Kinderlose+0,6 %§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
Abschlag je Kind (2. bis 5. Kind)−0,25 %§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI
Rentenversicherung18,6 %§ 158 SGB VI
Arbeitslosenversicherung2,6 %§ 341 Abs. 2 SGB III
Beitragsbemessungsgrenze Kranken/Pflege5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich)Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Beitragsbemessungsgrenze Rente/Arbeitslosigkeit8.450,00 € monatlich (101.400 € jährlich)Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)603 €§ 8 Abs. 1a SGB IV, Mindestlohn 13,90 €
Übergangsbereich (Midijob)603,01 € bis 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV
Faktor F0,6619Bekanntmachung des BMAS vom 25.11.2025
03 / ÄNDERUNGEN

Was sich gegenüber 2025 geändert hat

Vergleich 2025 zu 2026
Größe20252026
Grundfreibetrag12.096 €12.348 €
Freigrenze Solidaritätszuschlag19.950 €20.350 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken/Pflege66.150 €69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze Rente/Arbeitslosigkeit96.600 €101.400 €
Grenzen Steuerklasse V/VI13.785 · 34.240 · 222.260 €14.071 · 34.939 · 222.260 €
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)556 €603 €
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,5 %2,9 %
Faktor F0,66830,6619

Die Werte für 2025 stammen aus dem amtlichen Programmablaufplan 2025 und den Bekanntmachungen für das jeweilige Jahr. Der Tarifverlauf selbst wurde 2026 nur über den angehobenen Grundfreibetrag und die verschobenen Eckwerte angepasst; die Prozentsätze der Zonen blieben unverändert.

04 / BEISPIELE

Durchgerechnete Beispiele

Alle Beispiele mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, ohne Kirchensteuer und mit dem Rechtsstand 2026. Sie können jeden Fall im Rechner nachstellen.

3.000 € brutto, Steuerklasse I, kinderlos

Lohnsteuer
293,08 €
Sozialabgaben
652,50 €
Netto
2.054,42 €

3.000 € brutto, Steuerklasse I, ein Kind unter 25

Der Pflegeversicherungsbeitrag sinkt um 0,25 Prozentpunkte, deshalb steigt das Netto.

Lohnsteuer
298,00 €
Sozialabgaben
634,50 €
Netto
2.067,50 €

1.200 € brutto, Steuerklasse I (Übergangsbereich)

Im Übergangsbereich wird der Arbeitnehmeranteil auf eine reduzierte Bemessungsgrundlage berechnet, deshalb fällt hier keine Lohnsteuer an.

Lohnsteuer
0,00 €
Sozialabgaben
185,90 €
Netto
1.014,10 €

5.812,50 € brutto, Steuerklasse I (Beitragsbemessungsgrenze)

Lohnsteuer
1.011,41 €
Sozialabgaben
1.264,21 €
Netto
3.536,88 €

5.000 € brutto, Steuerklasse III, zwei Kinder

Lohnsteuer
412,83 €
Sozialabgaben
1.045,00 €
Netto
3.542,17 €

4.000 € brutto, Steuerklasse I, privat versichert

Monatsbeitrag 850 €, Arbeitgeberzuschuss 425 €. Der Zuschuss ist steuerfrei und mindert die Vorsorgepauschale.

Lohnsteuer
527,25 €
Sozialabgaben
1.274,00 €
Netto
2.198,75 €
05 / AUSBLICK

2027 ist noch nicht abschliessend beschlossen

Für 2027 liegen der Mindestlohn und damit die Geringfügigkeitsgrenze bereits fest (14,60 Euro je Stunde, 633 Euro im Monat). Der Einkommensteuertarif 2027 liegt dagegen nur als Regierungsentwurf vor; die Rechengrößen-Verordnung 2027 und der Programmablaufplan 2027 stehen noch aus. Der Rechner gibt 2027 deshalb erst frei, wenn eine vollständige und beschlossene Parametersammlung vorliegt, statt vorläufige Zahlen als gesichert darzustellen.

Rechner für weitere Länder sind in Vorbereitung. Geplant sind Österreich, die Schweiz, die Niederlande, Frankreich, Polen, Spanien, Italien und das Vereinigte Königreich. Für keines dieser Länder veröffentlichen wir bereits Zahlen; jede Berechnung wird einzeln gegen die amtliche Quelle geprüft. Details stehen im Brutto-Netto-Rechner.

Keine Steuerberatung. Die hier aufgeführten Werte sind die gesetzlichen Rechengrößen für 2026, zusammengestellt für den Brutto-Netto-Rechner. Sie sind unverbindliche Informationen und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

Quellen und Prüfverfahren: Methodik und Quellen. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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