METHODIK UND QUELLEN

Wie der Brutto-Netto-Rechner rechnet

Offene Rechenkette, benannte Rechtsgrundlagen und ein nachvollziehbares Prüfverfahren. Diese Seite beschreibt, was der Rechner tut, was er nicht tut und wo Ergebnisse abweichen können.

PRÜFUNG 29 VON 29 FÄLLEN EXAKT VERGLEICHSRECHNER AMTLICHER BMF-RECHNER RUNDUNG § 1 ABS. 2 BVV
01 / GRUNDSATZ

Monatlicher Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer

Der Rechner bildet den Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum ab. Das ist die Größe, die auf Ihrer Gehaltsabrechnung steht.

Er berechnet ausdrücklich nicht die Einkommensteuer aus der Steuererklärung. Bei der Veranlagung berücksichtigt das Finanzamt Ihre tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und aussergewöhnlichen Belastungen; beim Lohnsteuerabzug gelten dafür die gesetzlichen Pauschbeträge. Deshalb kann die Jahressteuer von der Summe der einbehaltenen Lohnsteuer abweichen, und deshalb ist eine Erstattung oder Nachzahlung möglich.

02 / RECHENKETTE

Die vollständige Kette

  1. Hochrechnung. Der Monatslohn wird mit zwölf vervielfältigt und auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet.
  2. Abzüge vom Jahresarbeitslohn. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €), in Steuerklasse II zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 €), sowie die Vorsorgepauschale.
  3. Vorsorgepauschale. Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jeweils begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenzen; die Kranken- und Pflegeanteile plus Arbeitslosenanteil sind zusammen auf 1.900 € jährlich begrenzt. Bei privat versicherten Beschäftigten tritt der gezahlte Basisbeitrag abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses an die Stelle der Kranken- und Pflegeanteile.
  4. Tarif. Auf den zu versteuernden Jahresbetrag wird der Tarif des § 32a EStG angewendet: Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, zwei Proportionalzonen. In Steuerklasse III wird der Splittingtarif, in den Steuerklassen V und VI die besondere Formel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG angewendet.
  5. Zeitraum. Die Jahreslohnsteuer wird auf den Monat umgerechnet und auf volle Euro abgerundet.
  6. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Beide werden auf eine Bemessungsgrundlage angewendet, die den Kinderfreibetrag berücksichtigt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent und ist in der Milderungszone auf 11,9 Prozent des übersteigenden Betrags begrenzt; die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 Prozent.
  7. Sozialversicherung. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden getrennt berechnet, jeweils auf den Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei gleichmässig getragenen Beiträgen wird der halbe Beitragssatz angewendet und das gerundete Ergebnis verdoppelt (§ 2 Abs. 1 BVV).
03 / ARBEITSTAGE UND UMRECHNUNG

Vom Stunden-, Tages- oder Jahreslohn zum Monatsgehalt

Der Rechner nimmt das Gehalt in vier Bezugsgrössen an: pro Stunde, pro Tag, pro Monat oder pro Jahr. Für Lohnsteuer und Sozialabgaben wird daraus immer ein Monatsgehalt abgeleitet, denn der Programmablaufplan rechnet für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum.

  • Stunde: Monatsgehalt = Stundenlohn × (Wochenstunden ÷ 5) × Arbeitstage des Monats.
  • Tag: Monatsgehalt = Tageslohn × Arbeitstage des Monats.
  • Monat: Monatsgehalt = eingegebener Betrag, keine Umrechnung.
  • Jahr: Monatsgehalt = Jahresbetrag ÷ 12.

Arbeitstage sind alle Montage bis Freitage des gewählten Kalendermonats, aus dem Kalender berechnet und damit schaltjahrsicher. Gesetzliche Feiertage sind nicht abgezogen. In einem feiertagsreichen Monat liegt das rechnerische Monatsgehalt aus Stunden- oder Tageslohn deshalb etwas über der tatsächlichen Auszahlung. Der Monat wirkt sich nur bei den Bezugsgrössen Stunde und Tag auf das Ergebnis aus; bei Monats- und Jahresgehalt ändert er die Berechnung nicht, wird im Ergebnis aber ausgewiesen.

Die Umrechnung wird genau einmal kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Erst danach folgen Lohnsteuer und Sozialabgaben mit ihren eigenen Rundungsregeln.

04 / RUNDUNG

Rundung

Für die Sozialversicherung gilt § 1 Abs. 2 BVV: Zwischenergebnisse werden nicht gerundet, das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, wobei die zweite Dezimalstelle erhöht wird, wenn die dritte eine 5 bis 9 ist. Die Lohnsteuer wird auf volle Euro abgerundet, Bruchteile eines Cents bleiben ausser Ansatz (§ 39b Abs. 2 Satz 10 EStG). Der Rechner arbeitet intern mit exakter Dezimalarithmetik und nicht mit Gleitkommazahlen, damit diese Rundungsregeln eingehalten werden.

05 / PRÜFUNG

Wie geprüft wurde

Die Umsetzung wurde gegen den amtlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzien geprüft, der denselben Programmablaufplan ausführt. Dafür wurden dreissig Personenfälle gebildet und mit identischen Eingaben an beide Implementierungen übergeben.

30Personenfälle im Prüfsatz
29davon gegen den amtlichen Rechner vergleichbar
29exakt auf den Cent übereinstimmend
0Cent Abweichung bei Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer-Basis

Der Prüfsatz deckt die Steuerklassen I bis VI ab, null bis fünf Kinder, Kirchensteuer mit 8 und 9 Prozent, gesetzliche und private Krankenversicherung, den Sonderfall Sachsen, Minijob, Übergangsbereich, beide Beitragsbemessungsgrenzen, die Grenze des Grundfreibetrags und die Spitzensteuerzone.

Der Minijob ist nicht gegen den amtlichen Rechner vergleichbar, weil der Programmablaufplan dafür keinen Lohnsteuerabzug vorsieht: Bei einem Minijob trägt der Arbeitgeber pauschale Abgaben. Für diesen Fall gelten die Regeln des § 8 SGB IV und des § 168 SGB VI, die im Rechner getrennt abgebildet sind.

Ergänzend wurden die Ergebnisse zweier fremder Rechner für dieselben Eingaben verglichen. Beide stimmten bei den Sozialabgaben auf den Cent überein, wichen bei der Lohnsteuer aber um 3,92 Euro, 6,75 Euro beziehungsweise 12,34 Euro pro Monat nach oben ab.

06 / GRENZEN

Bekannte Grenzen und Abweichungen

  • Kirchensteuer-Rundung. Der Programmablaufplan liefert nur die Bemessungsgrundlage. Der Rechner rundet das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen. Die Kirchensteuergesetze der Länder können eine andere Rundung vorsehen; Abweichungen von höchstens einem Cent sind möglich.
  • Private Krankenversicherung. Der Rechner erwartet einen Monatsbeitrag für die Basisabsicherung und einen Arbeitgeberzuschuss. Reale Tarife trennen Kranken- und Pflegeanteil; geben Sie hier die Summe an, die der Arbeitgeber meldet.
  • Kinder. Für Kinderfreibetrag und Pflegeversicherung wird dieselbe Kinderzahl unterstellt. Wer den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte abweichend eingetragen hat, kann das Ergebnis im Rechner nicht exakt nachbilden.
  • Nicht abgebildet. Versorgungsbezüge, sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Abfindungen, der Altersentlastungsbetrag, Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen. Ebenso nicht abgebildet: Beamtinnen und Beamte, Selbständige und Geschäftsführer, die anderen Abzugsregeln unterliegen.
  • Freibeträge. Ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag wird in dieser Fassung nicht abgefragt. Der Rechner rechnet ohne individuellen Freibetrag und liegt damit eher zu hoch bei der Lohnsteuer.
  • Feiertage. Die Arbeitstage umfassen Montag bis Freitag und enthalten keine gesetzlichen Feiertage. Wer nach Stunden- oder Tageslohn abrechnet, erhält hier ein Monatsgehalt, das über der tatsächlichen Auszahlung eines feiertagsreichen Monats liegen kann.
  • Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Die auswählbaren Kassen und ihre Sätze stammen aus der Übersicht des GKV-Spitzenverbands nach § 242 Abs. 5 SGB V, Stand 23.09.2026. Kassen können ihren Zusatzbeitrag unterjährig ändern; massgeblich ist immer der Satz auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Deshalb lässt sich der Wert jederzeit manuell überschreiben, und die Auswahl springt dann auf „Manuell / andere Kasse“.
07 / QUELLEN

Rechtsgrundlagen

Alle Werte stammen aus amtlichen Quellen. Die wichtigsten:

Der verwendete Programmablaufplan 2026 ist als XML-Pseudocode beim Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht und die Grundlage der maschinellen Lohnsteuerberechnung.

08 / PFLEGE

Aktualisierung

Die Parameter werden jährlich geprüft, sobald die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, die Bekanntmachung zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der Programmablaufplan für das Folgejahr vorliegen. Ein Jahr wird erst freigegeben, wenn eine vollständige und beschlossene Parametersammlung vorliegt. Vorläufige oder nur angekündigte Werte werden nicht als gesichert dargestellt. Jede Parametersammlung trägt das Datum ihres Rechtsstands, das im Rechner sichtbar ist.

Keine Steuerberatung. Die hier beschriebene Berechnung ist eine automatische Anwendung gesetzlicher Formeln. Sie ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

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